Lieferantenerklärungen
Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Die Aussage kann nur ein innerhalb der EU ansässiger Lieferant treffen. Die Lieferantenerklärung kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden.
Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist.
Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren. Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte. Das heißt sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.
Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.
Die Europäische Gemeinschaft (EG)/die Europäische Union (EU), hat mit einer Reihe von Ländern oder Ländergruppen (vor allem den EFTA-Staaten, den Balkan-Ländern, aber auch einigen Mittelmeerländern, Mexiko, Chile, Südafrika, Südkorea und anderen) sogenannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.
Nein, zumindest nicht gesetzlich.
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland wie etwa in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EG/EU haben. Davon gibt es aber eine Abweichung, die für den Warenaustausch der EU mit der Türkei gilt.
Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen der Ursprung "Europäische Union" oder "EU" genannt. In der Praxis werden beide Bezeichnungen genannt. Die Angabe des Ursprungs eines EG/EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Ein Beispiel wäre "Europäische Union (Niederlande)".
Ein Land sollte nur dann in Feld 5 in einer Lieferantenerklärung aufgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden.
Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Geprüft werden könne die Regelunten unter wup.zoll.de.
Da die Präferenzabkommen, die die EG oder EU abgeschlossen hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden.
Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert.
Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben.
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Erklärung, also der verantwortliche Mitarbeiter, sowie der Empfänger klar hervorgehen.
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA (bis 30. April 2016: Artikel 5 VO (EG) 1207/2001).
Bei der Nennung der Länder, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung "EG" für "Europäische Gemeinschaft". Erlaub sind "EU", "EEC", "CEE" und "CE".
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, das heißt sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie etwa "Ersatzteile für Pumpen" oder "alle von uns gelieferten Waren" reichen nicht aus.
Die Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings sollten auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Präferenzportal des Zolls geprüft werden.
Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine "Langzeit-Lieferantenerklärung" ausstellen.
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist. Der Zeitraum ist nicht an das Kalenderjahr gebunden.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.
Wurde eine Lieferantenerklärung fehlerhaft ausgestellt, kann dies zu steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung (AO) auch für Lieferantenerklärungen. Daher verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf sechs Jahre. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen.
Susanne Weberschläger
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